Hotline
076 690 11 00

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1 Transportservice

Sendungen werden flächendeckend in der ganzen Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein innert 24 Stunden
zugestellt. Die Standardleistung beinhaltet die Abholung, Beförderung und die Auslieferung an die Empfänger. Die Abholung bzw. die Zustellung der Waren erfolgt ab / bis Rampe bzw. Bordsteinkante. Bei Privatkunden richtet sich die Durchlaufzeit der Sendungen nach der Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Empfänger. Je nach Serviceleistung erfolgt die Abholung bzw. die Zustellung der Güter ab / bis Verwendungsort. Zu beachten ist, dass der Weg bis zum Verwendungsort frei zugänglich sein muss. Zufahrten, Treppenhäuser oder Gänge dürfen nicht versperrt oder zugestellt sein. Die Stockwerkverbringung muss ohne technische Hilfsmittel möglich sein.

2 Transportgüter
Transportiert werden grundsätzlich Waren jeder Grösse und jeder Art ausser Gefahrengut und Waren die unter 0 Grad Celsius gekühlt werden müssen. 

Der Auftraggeber resp. Absender hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Jede schädigende Einwirkung auf das Frachtgut selbst,

auf die übrige Ladung, das Transportmittel und auf Personen ist auszuschliessen. Die Verpackungseinheiten sind mit der Transportetikette des Auftragnehmers zu versehen. Der Versender an der Verpackungseinheit gut ersichtliche und eindeutige Hinweise für ein besonderes Handling der Ware, wie. z.B. Schwerpunktverteilung und dergleichen zu vermerken. Folgende Sendungen erfordern eine besondere Absprache und müssen bei der Auftragserteilung
speziell erwähnt werden:
– Einzelstücke mit einem maximalen Bruttogewicht von über 500 kg
– Leicht verderbliche Güter
– Lebende Pflanzen und Tiere
– Güter mit sehr hohem Warenwert (z.B. Uhren, Edelmetalle und Valoren)


3 Transportauftrag
(Transportbegleitpapiere)
Für die Transportabwicklung ist eine elektronische Auftragsanmeldung erforderlich, welche vom Auftraggeber folgende Mindestangaben enthält:
– Vollständige Absender- und Empfängeradresse
– Warenart, Stückzahl, Verpackungsart, Bruttogewicht und Abmessungen der einzelnen Transporteinheiten (Länge x Breite x Höhe)
– Besondere Liefervorschriften (z.B. Avisierung / Terminvereinbarung, Nachnahmen, Termine, Öffnungszeiten, etc.)
Die besonderen Liefervorschriften müssen separat in der jeweiligen Transportabteilung angemeldet werden und sind mit Zusatzkosten verbunden.


4 Preisberechnung
Für die Ermittlung des Transportpreises werden folgende Angaben benötigt:
– Postleitzahl des Abgangs- sowie Empfangsortes
– Bruttogewicht der einzelnen Transporteinheiten (inkl. Palette und Verpackung)
– Abmessungen der einzelnen Transporteinheiten (Länge x Breite x Höhe)
– Stapelbarkeit der einzelnen Transporteinheiten 
Die Transportpreise gelten für Ortschaften, die regulär auf der Strasse erreichbar sind. Gebühren und sonstige Auslagen für
Anschlussverkehre (z.B. Bergbahnen oder die Zustellung in autofreien Ortschaften) werden gemäss Aufwand separat verrechnet. 


5 Tarifgültigkeit

Sofern nicht anders vereinbart, haben die Tarife eine Gültigkeit bis zum Jahresende. In den Folgejahren sind die Tarife freibleibend. Sofern wesentliche Mehrkosten, welche auf unvorhersehbare äussere Umstände oder Einflüsse zurückzuführen sind (z.B. steigende Energie-, Rohstoffpreise, etc.) und welche sich unmittelbar in den Auslagen für die Leistungserbringung niederschlagen, Preisanpassungen nötig machen, können auch unterjährig damit zusammenhängende Tarifänderungen erfolgen.


6 Tarifzuschläge
– Leerfahrten bei Abholaufträgen aufgrund falscher Angaben werden mit einem Pauschalbetrag von CHF 50.– verrechnet
– Bei Zweitzustellungen wird ein Zuschlag gemäss Aufwand / Regie verrechnet.
– Für Wartezeiten wird ein Zuschlag zu den Frachtkosten von CHF 100.– / h verrechnet (Auf- und Abladezeit sind in den Frachtkosten bis max. 5 Minuten pro 500 kg miteingeschlossen)
– Mehrere Auflade- bzw. mehrere Abladestellen an gleicher Adresse werden mit CHF 60.– pro zusätzlicher Lade und / oder Abladestelle verrechnet.
- Der Transport der Ware (ab Bordsteinkante) in ein Stockwerk, einen Keller, etc. erfolgt nur auf schriftlichen Auftrag und sofern mit Hubwagen zugänglich und / oder Einzelstücke max. 30 kg. Es wird ein Zuschlag von CHF 10.– pro Sendung verrechnet.
- Zeitlich eingeschränkte Auslieferungen bzw. Abholungen müssen vorgängig mit der zuständigen Disposition des Auftragnehmers abgesprochen werden. Zudem
muss der vereinbarte Liefertermin bei der Transportanmeldung eindeutig angegeben werden. Die zusätzlichen Aufwendungen werden mit CHF 50.- verrechnet.

7 Ladehilfsmittel
Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlauben (zum Beispiel SBB- / EUROPaletten gemäss EPAL / UIC-Norm oder gleichwertige Ladehilfsmittel, wie SBB Rahmen und SBB Deckel). Der Auftraggeber muss bei der Auftragsanmeldung eindeutig angeben, ob Ladehilfsmittel (nur Normgeräte wie EUROPaletten, Rahmen, Deckel) getauscht werden müssen oder nicht. Beim Auftrag mit Tauschgeräten wird pro Sendung eine Dienstleistungsgebühr von 5% des Transportpreises erhoben und separat auf der Transportrechnung ausgewiesen.


8 Avisierung & Terminvereinbarung
Sofern vom Auftraggeber verlangt, erfolgt vor der Auslieferung bzw. Abholung einer Sendung eine Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Empfänger bzw. Absender. Dies in Form einer telefonischen Avisierung durch unseren Fahrer und / oder einer vorgängigen Terminvereinbarung via E-Mail oder SMS. 


9 Transportversicherung
Die Transportgüter sind während des ganzen Transportes vom Auftragnehmer versichert. (verschuldensunabhängige Versicherung des Einstandswertes der Güter) 


10 Liefernachweis
Die Empfangsbestätigung bei der Auslieferung erfolgt mittels Unterschrift. Der Liefernachweis kann elektronisch zur Verfügung gestellt werden. 


11 Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung wöchentlich und in Schweizer Franken. Rechnungen werden per E-Mail oder auf dem Postweg verschickt. Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, diese wird separat ausgewiesen.
Die Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Erfolgt die Zahlung nicht innert 30 Tagen
(Verfalltag), so ist ab dem Folgetag ein Verzugszins von 5% geschuldet. Der Auftragnehmer kann bei Verzug bei der zweiten
Mahnung eine Mahngebühr in der Höhe von CHF 15.00 und bei der dritten Mahnung eine Mahngebühr von CHF 30.00 erheben.
Unklarheiten betreffend Rechnungen sind innert 20 Tagen nach Erhalt dieser zu melden. Allfällige Skontoabzüge werden nachbelastet. Der Auftragnehmer akzeptiert als Zahlungsmittel keine WIR Checks. Sind der Auftraggeber und der Frachtzahler nicht identisch, so haftet der Auftraggeber für das Frachtentgelt solidarisch auf erste Aufforderung.

12 Haftung
Bei sämtlichen zu erbringenden Dienstleistungen ist die Haftung im Schadensfall (insb. bei Beschädigung und / oder
Verlust) auf maximal CHF 20’000.00 pro Schadensereignis beschränkt. Als Schadensereignis gilt jede ungewollte Vermögensverminderung, insbesondere jede unvorhergesehene Beschädigung oder Zerstörung von Gütern, welche auf eine einheitliche Schadensursache zurückzuführen ist. Darüber hinaus richtet sich die Haftung bei Transportdienstleistungen nach den Haftungsbestimmungen der ASTAG (FFHB). Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Auftragnehmer nur zu vergüten, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. Diesfalls haftet der Auftragnehmer höchstens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes. Die Haftung für indirekte sowie mittelbare Schäden wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige Folgekosten ist ausgeschlossen.

Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort und in Anwesenheit des Chauffeurs angebracht werden. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung, den Tag der Ablieferung mitgerechnet, schriftlich Anzeige zu erstatten.


13 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nur zum vereinbarten Zweck bearbeitet. Alle geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten sowie die hierfür notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen und aufrechtzuhalten. Die aktuelle Datenschutzerklärung ist auf der Internetseite des Auftragnehmers ersichtlich.

14 Anwendbares Recht / Gerichtstand
Die Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz des Auftragnehmers.
Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalte.